BVerfGE 13, 225商店关门案判决书(中文ChatGPT翻译版+德语原文)
BVerfGE 13, 225 一审1961年11月29日的裁决
- 1 BvR 148/57 -
在关于药剂师Bertrand H...针对1956年11月28日《商店关闭法》(联邦法律公报I,第875页)第8条第3款的宪法投诉程序中,该法案经1957年7月17日修改(联邦法律公报I,第722页)以及1960年11月14日的《商店关闭法修改法》(联邦法律公报I,第845页)修订。
BVerfGE 13, 225 (225)
BVerfGE 13, 225 (226)决议公式:
宪法投诉被驳回。
理由:
自1952年起,投诉人在法兰克福/美因火车总站经营一家药房。他对1956年11月28日《商店关闭法》(联邦法律公报I,第875页)第8条第3款的规定提出异议,该规定已由1957年7月17日的修改法(联邦法律公报I,第722页)以及1960年11月14日的《商店关闭法第二次修改法》(联邦法律公报I,第845页 - LSchG -)修订。第8条LSchG规定:
"人类铁路车站的销售点
(1) 与第3条的规定不同,以下销售点可在所有天的整个日间开放,但在12月24日仅开放至17点:
1. 属于德国联邦铁路的,按照1951年12月13日《联邦铁路法》(联邦法律公报I,第955页)第41条规定为该铁路的附属企业,
2. 属于非联邦所有铁路的,旨在满足这些铁路的运营和交通需求的附属企业(非联邦所有铁路的附属企业),
(2) 联邦交通部长被授权,在与经济和劳动部联邦部长协商后,经联邦议院同意,通过法律令为非联邦所有铁路的人类车站销售点规定商店关闭时间,确保开放时间不超过旅客运输需求所需的程度;他还可以进一步限制上述销售点在一般商店关闭时间(第3条)期间出售的商品种类。
(3) 对于药房,仍适用第4条的规定。
投诉人认为,LSchG(商店关闭法)第8条第3款违反了基本法(GG)第3条第1款。他的药房就像铁路客运站的其他销售点一样,是联邦铁路的一个附属企业,因此应当得到与这些销售点同等的待遇。相反,商店关闭法不公正地歧视了他,使他的药房受到根据LSchG第4条第2款规定的药房交替关闭的约束,而铁路客运站的所有其他销售点则不受适用于他们行业其他商店的关闭法规定的约束。此外,LSchG第8条第3款还是一项不允许的针对个案的法律。他的药房是联邦区域内唯一的火车站药房,因此这项规定专门针对他。此外,基本法第14条也被侵犯了。LSchG第8条第3款包含了对他设立并经营的商业权利的侵犯,这种侵犯并不服务于公共利益,并且没有任何补偿。将其药房纳入适用于所有药房的规定,将使其药房的营业额减少60%。这相当于毁灭生存,特别是因为他在1957年应联邦铁路的要求,曾经不得不花费高昂的成本对他的营业场所进行改造和扩建。
联邦政府认为宪法投诉没有根据。
法官Dr. Heiland在决议之前去世了。
2. 宪法投诉是允许的。投诉人被LSchG第8条第3款直接、当前和直接影响。尽管这一规定并不直接要求投诉人在特定的日间时间关闭他的业务,但它导致他失去了持续开放药房的优势,并且被纳入适用于所有药房的规定,即药房必须按轮换关闭。
3. 宪法投诉是没有根据的。
a) 平等原则并不因为投诉人的药房受到适用于所有药房的规定而受到侵犯。立法者统一规定的生活条件从来不是在所有方面相同,而总是只在某些特定元素上相同。因此,根据联邦宪法法院的一贯判例,原则上必须让立法者来确定,按照哪些特征来认定情况足够相同,以便对它们进行相同的规定(参见BVerfGE 6, 273 [280])。立法者仅需考虑事物本身的法则性,并且不得忽视建立在普遍公正观念上的根据(参见BVerfGE 9, 338 [349])。投诉人的药房确实与铁路客运站的销售点有共同之处,那就是它们也是联邦铁路根据1951年12月13日联邦铁路法第41条(BGBl. I S. 955)意义上的附属企业,并且旨在满足旅行需求;但同时,它作为药房供应药品给民众这一特定任务,与这些销售点有着本质的不同。联邦宪法法院在多个决定中勾画出药房相对于零售商店的特殊地位(BVerfGE 7, 377; 9, 73),这使得立法者可以将火车站的药房纳入通常适用于药房的规定,并且可以不同于铁路客运站的其他销售点对待它。
b) LSchG第8条第3款也并非因为在制定商店关闭法时,只有投诉人的药房受到这项规定的影响而违宪,而且立法机关对此是知情的。在商店关闭法的政府草案审议期间,联邦理事会就已建议加入一条与LSchG第8条第3款相应的规定,并在此时指出了投诉人的火车站药房——参见BR Drucks. 310/54(决议)。现行的LSchG第8条第3款来自于负责的联邦议院第27委员会。在委员会讨论期间,明确提到了投诉人的药房作为唯一的火车站药房,同时也提到在纽伦堡计划有另一家火车站药房(参见1956年10月5日第106次会议的记录)。
然而,由此并不能得出LSchG第8条第3款是与法律的普遍性原则(基本法第19条第1款)不相容的个案法的结论。相反,投诉人的火车站药房的存在只是促成了对火车站药房进行一般性规定的契机。相应的法律构成要件是如此抽象地表述,不仅仅在投诉人的药房案例中得到满足,这意味着不仅仅是一次性的法律后果发生的可能;LSchG第8条第3款实际上适用于所有火车站药房,包括那些未来可能成立的药房。立法者选择普遍性的表述,也不仅仅是为了“掩饰”一个不允许的个案法。因为实际上确实有可能在其他较大的火车站建立作为联邦铁路附属企业的药房,这一点从联邦议院委员会谈判中提到的在纽伦堡建立火车站药房的计划中可以看出(参见BVerfGE 2, 213 [222]; 7, 129 [150 f.]; 8, 332 [361]; 10, 234 [243 f.])。
c) 基本法第14条也没有被侵犯。司法实践和法理学认为,已建立并运营的商业企业享有基本法第14条的财产保护。然而,这种财产保护只能针对商业企业作为物质和法律整体,因此,原则上只有对这种物质和法律整体的实质性侵犯可能违反基本法第14条。不干预企业实质,而只是对从事商业活动作出要求的规定,与关于物权使用的规定类似,通常只能被视为对财产内容和限制的规定,这在基本法第14条第1款第2句中原则上是由立法者来定的。
商店关闭法只是阻止投诉人的企业全天候开放。这并不构成对企业实质的侵犯。它顶多算是对财产内容和限制的规定,由于可能导致盈利能力的某种减少,不会因此变成不允许的征收。即使是投诉人在1957年被联邦铁路要求扩大经营设施,这一点也不会有所改变。原因在于企业扩建是在商店关闭法生效之后进行的。
判决原文:
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv013225.html
Urteil
des Ersten Senats vom 29. November 1961
- 1 BvR 148/57 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Apothekers Bertrand H... gegen § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845).BVerfGE 13, 225 (225)
BVerfGE 13, 225 (226)Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 1952 eine Apotheke im Hauptbahnhof von Frankfurt/Main. Er wendet sich gegen § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845 - LSchG -). § 8 LSchG lautet:
1
"Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
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(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
1. der Deutschen Bundesbahn, soweit sie Nebenbetriebe dieser Bahn im Sinne des § 41 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) sind,
2. der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs dieser Bahnen zu dienen bestimmt sind (Nebenbetriebe der nichtbundeseigenen Eisenbahnen),
an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis siebzehn Uhr.
3
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vorzuschreiben, die sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; er kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.
4
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4."
5
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß § 8 Abs. 3 LSchG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Seine Apotheke sei ebenso ein Nebenbetrieb der Bundesbahn wie andere Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und müsse infolgedessen ebenso behandeltBVerfGE 13, 225 (226) BVerfGE 13, 225 (227)werden wie diese. Demzuwider benachteilige ihn das Ladenschlußgesetz ungerechtfertigt, indem es seine Apotheke der nach § 4 Abs. 2 LSchG anzuordnenden wechselweisen Schließung der Apotheken unterwerfe, während alle anderen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen den für die übrigen Geschäfte ihrer Branche geltenden Ladenschlußbestimmungen nicht unterlägen. § 8 Abs. 3 LSchG sei zudem ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Seine Apotheke sei die einzige Bahnhofsapotheke im Bundesgebiet, so daß sich die Vorschrift ausschließlich gegen ihn richte. Außerdem sei Art. 14 GG verletzt. § 8 Abs. 3 LSchG enthalte einen Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der nicht dem Wohl der Allgemeinheit diene und entschädigungslos erfolge. Die Unterwerfung unter die für alle Apotheken geltenden Bestimmungen werde den Umsatz seiner Apotheke um 60% verringern. Das komme einer Existenzvernichtung gleich, zumal er erst im Jahre 1957 auf Verlangen der Bundesbahn seine Betriebsräume mit hohen Kosten habe umbauen und erweitern müssen.
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Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Der Richter Dr. Heiland ist vor der Beschlußfassung verstorben.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer wird durch § 8 Abs. 3 LSchG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht unmittelbar, daß der Beschwerdeführer seinen Betrieb zu bestimmten Tageszeiten schließen müsse, doch hat sie zur Folge, daß er die Vergünstigung, seine Apotheke ständig offenhalten zu können, verliert und der für alle Apotheken geltenden Regelung unterworfen wird, also die Apotheke turnusmäßig schließen muß.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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a) Der Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, daß die Apotheke des Beschwerdeführers der für alle Apotheken geltenden Regelung unterworfen wird. Die vom Gesetzgeber einheitBVerfGE 13, 225 (227)BVerfGE 13, 225 (228)lich zu ordnenden Lebensverhältnisse sind nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich. Es muß deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen werden, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 6, 273 [280]). Er ist lediglich gehalten, Gesetzlichkeiten zu berücksichtigen, die in der Sache selbst liegen, und darf die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht mißachten (vgl. BVerfGE 9, 338 [349]). Die Apotheke des Beschwerdeführers hat zwar mit den Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen gemein, daß auch sie ein Bundesbahnnebenbetrieb im Sinne des § 41 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) ist und der Deckung von Reisebedarf dienen soll; zugleich unterscheidet sie sich jedoch wesentlich von diesen durch ihre spezifische Aufgabe als Apotheke, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Diese Sonderstellung der Apotheken gegenüber Einzelhandelsgeschäften, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen umrissen hat (BVerfGE 7, 377; 9, 73), erlaubt es dem Gesetzgeber, eine Bahnhofsapotheke der allgemein für Apotheken geltenden Regelung zu unterwerfen und sie anders zu behandeln als andere Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen.
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b) § 8 Abs. 3 LSchG ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil bei Erlaß des Ladenschlußgesetzes nur die Apotheke des Beschwerdeführers von dieser Vorschrift betroffen wurde und dies den gesetzgebenden Organen bekannt war. Bereits bei Beratung des Regierungsentwurfs eines Ladenschlußgesetzes hatte der Bundesrat die Einfügung einer dem § 8 Abs. 3 LSchG entsprechenden Vorschrift vorgeschlagen und hierbei auf die Bahnhofsapotheke des Beschwerdeführers hingewiesen - vgl. BR Drucks. 310/54 (Beschluß). Die jetzige Fassung des § 8 Abs. 3 LSchG geht auf den federführenden 27. Ausschuß des Bundestags zurück. Bei den Ausschußberatungen wurde die Apotheke des Beschwerdeführers als einzige Bahnhofsapotheke ausdrücklich genannt, zugleich jeBVerfGE 13, 225 (228)BVerfGE 13, 225 (229)doch erwähnt, daß eine weitere Bahnhofsapotheke in Nürnberg geplant sei (vgl. Prot. der 106. Sitzung am 5. Oktober 1956).
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Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, daß § 8 Abs. 3 LSchG ein mit dem Grundsatz der Allgemeinheit des Gesetzes (Art. 19 Abs. 1 GG) unvereinbares Einzelfallgesetz sei. Vielmehr hat die Existenz der Bahnhofsapotheke des Beschwerdeführers nur den Anstoß gegeben, eine generelle Regelung für Bahnhofsapotheken zu treffen. Dementsprechend sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale so abstrakt gefaßt, daß sie nicht nur im Fall der Apotheke des Beschwerdeführers erfüllt sind, daß also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge möglich ist; § 8 Abs. 3 LSchG ist vielmehr auf alle Bahnhofsapotheken anzuwenden, die etwa in Zukunft noch gegründet werden. Auch hat der Gesetzgeber nicht nur deshalb, um ein unzulässiges Einzelfallgesetz zu "tarnen", die allgemeine Fassung gewählt. Denn es war in der Tat mit der Möglichkeit zu rechnen, daß auch auf anderen größeren Bahnhöfen Apotheken als Bundesbahnnebenbetriebe errichtet werden, worauf der bei den Verhandlungen im Bundestagsausschuß erwähnte Plan hinweist, eine Bahnhofsapotheke in Nürnberg zu errichten (vgl. BVerfGE 2, 213 [222]; 7, 129 [150 f.]; 8, 332 [361]; 10, 234 [243 f.]).
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c) Art. 14 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Rechtsprechung wie Rechtslehre nehmen an, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genieße. Ein solcher Eigentumsschutz kann sich jedoch nur auf den Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit beziehen, so daß grundsätzlich nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 GG verletzen könnte. Regelungen, die nicht in die Substanz des Betriebs eingreifen, sondern lediglich Auflagen für die Ausübung des Gewerbes machen, sind ähnlich wie Vorschriften, die die Nutzung von Eigentum betreffen, in der Regel nur als Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten, die grundsätzlich dem Gesetzgeber anheimgegeben ist.
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Das Ladenschlußgesetz hindert den Beschwerdeführer nur, seiBVerfGE 13, 225 (229)BVerfGE 13, 225 (230)nen Betrieb an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet zu halten. Damit wird nicht in die Substanz des Betriebs eingegriffen. Es würde sich allenfalls um eine Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums handeln, die sich nicht dadurch, daß sie eine gewisse Minderung der Rentabilität zur Folge hat, in eine unzulässige Enteignung verwandelt. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Beschwerdeführer noch im Jahre 1957 von der Bundesbahn veranlaßt wurde, die Betriebseinrichtungen zu erweitern. Hierauf kann es schon deswegen nicht ankommen, weil der Betrieb erst nach Inkrafttreten des Ladenschlußgesetzes erweitert wurde